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Handwerksrecht

Sie möchten sich ohne Meisterbrief selbständig machen und eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO oder einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO und § 9 HwO beantragen und sind sich nicht sicher, welche Unterlagen Sie benötigen?  

Ihr Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle wurde abgelehnt oder Sie möchten klären, ob Sie überhaupt ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben?  

Sie betreiben Ihr Handwerk im Reisegewerbe und es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie eingeleitet?    

Mit der Reform der Handwerksordnung im Jahre 2004 wurde zwar das Meisterbriefserfordernis in vielen Handwerken abgeschafft und mit der Einführung der sog. Altgesellenregelung die Existenzgründung im Handwerk ohne Meisterbrief erleichtert. Dennoch sind viele rechtliche Einzelheiten nach wie vor ungeklärt und gerade in den zulassungspflichtigen Handwerken erfolgt oftmals eine zu restriktive Handhabung bei der Erteilung von Ausnahmeberechtigungen und -bewilligungen. Gleichfalls wird gegen viele selbständige Handwerker häufig unrechtmäßig und vorschnell der Vorwurf der Schwarzarbeit erhoben. Wir helfen Ihnen bei Schwierigkeiten mit den Handwerkskammern und Ordnungsbehörden und begleiten sie bei der Existenzgründung im Handwerk.    



Zur Berücksichtigung von illegalen handwerklichen Tätigkeiten und Tätigkeiten von Ein-Mann-Betrieben...


Eine leitende Stellung i. S. d. § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO umfasst nicht notwendigerweise betriebliche, kaufmännische und rechtliche...


Eine leitende Stellung iSd § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO muss keine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Betriebsbelange umfassen. Eine Weisungsbefugnis gegenüber anderenMitarbeitern ist ebenfalls nicht für eine leitende Stellungerforderlich...


Die Anforderungen an § 8 HwO (Ausnahmebewilligung) an die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sind...